ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN
der REWOO Software GmbH (REWOO)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von REWOO gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt REWOO nicht an, es sei denn, REWOO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von REWOO gelten auch dann, wenn REWOO in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag mit dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von REWOO gelten, auch wenn sie später nicht erneut ausdrücklich einbezogen werden, für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Vertragsgegenstände

(1) Beim Softwarekauf überlässt REWOO dem Kunden das Softwareprodukt REWOO Scope (nachfolgend „Software“ genannt) zur eigenen Nutzung auf Dauer.

(2) Bei der Softwaremiete überlässt REWOO dem Kunden die Software zur eigenen Nutzung auf Zeit.

(3) Bei der Softwarepflege erbringt REWOO für den Kunden die vereinbarten Pflegeleistungen in Bezug auf die Software.

(4) Bei der Modellierung erstellt bzw. modelliert REWOO für den Kunden eine individuelle Struktur für die Software und überlässt ihm diese Struktur zur eigenen Nutzung auf Dauer.

(5) Beim Hosting stellt REWOO dem Kunden einen Server auf Mietbasis zur Installation und zum Betrieb der Serverkomponente der Software zur Verfügung.

§ 3 Rechtseinräumung

(1) Bei Softwarekauf gilt: REWOO räumt dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software auf Dauer mit den vereinbarten Lizenzen zu nutzen. Der Kunde ist damit berechtigt, die Software auf einem Server zu installieren, ablaufen zu lassen und mit den vereinbarten Lizenzen auf die Software zuzugreifen.

(2) Bei Softwaremiete gilt: REWOO räumt dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software für die vereinbarte Dauer mit den vereinbarten Lizenzen zu nutzen. Der Kunde ist damit berechtigt, die Software auf einem Server zu installieren, ablaufen zu lassen und mit den vereinbarten Lizenzen auf die Software zuzugreifen.

(3) Bei Modellierungen gilt: REWOO räumt dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Modellierung auf Dauer zu nutzen. Die Nutzung darf nur innerhalb der Software REWOO Scope erfolgen.

(4) Der Kunde erhält mit dem Erwerb der Software/Modellierung nur Eigentum an dem ggf. übergebenen körperlichen Datenträger, auf dem die Software/Modellierung aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software/Modellierung selbst ist damit nicht verbunden. REWOO behält sich insbesondere die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software/Modellierung vor.

(5) Die Nutzung der Software/Modellierung durch den Kunden oder Vorschläge, fördernde Maßnahmen und sonstige Mitarbeit des Kunden begründen keine Rechte, insbesondere kein Miturheberrecht. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Software/Modellierung verändert oder mit den eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet.

(6) Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in angemessener Anzahl zu erstellen.

(7) Der Kunde ist berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software/Modellierung zu bearbeiten.

(8) Der Kunde darf die Software/Modellierung Dritten weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. Zulässig ist jedoch die Überlassung an Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen. Dies ist insbesondere bei Angestellten des Kunden der Fall.

(9) Im Falle des Softwarekaufs/Modellierung gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Software/Modellierung insgesamt einmalig an einen Dritten weiterzugeben bzw. zu veräußern. In diesem Falle wird der Kunde die angefertigten Kopien der Software/Modellierung an den Käufer bzw. Erwerber übergeben oder löschen. Eine weitere Verbreitung oder Unterlizensierung bedarf der Zustimmung von REWOO und ist entsprechend zu vergüten.

(10) Zu einer weitergehenden Nutzung der Software/Modellierung, insbesondere einer Nutzung durch eine höhere Zahl als mit den vereinbarten Lizenzen, bedarf der Kunde einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch REWOO.

(11) Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall wird der Kunde die Übernutzung REWOO unverzüglich mitteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, das heißt bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, wird der Kunde eine Entschädigung an REWOO für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von REWOO bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von REWOO fällig.

(12) Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software/Modellierung dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie mit zu übertragen.

§ 4 Codes

Die Software wird in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mit ausgeliefert, auch nicht bei Softwarepflege und/oder individuellen Modellierungen.

§ 5 Vergütung, Vertragslaufzeit und Kündigung bei Softwaremiete

(1) Die Vergütung nebst Umsatzsteuer ist monatlich im Voraus jeweils am 1. Werktag des Kalendermonats fällig.

(2) REWOO kann die vereinbarte Vergütung durch eine schriftliche Änderungsanzeige unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 01.01. eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor Ablauf von vier Monaten seit Vertragsbeginn, nach eigenem Ermessen um einen angemessenen Betrag, höchstens jedoch 5 %, erhöhen.

(3) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Mindestlaufzeit beträgt 36 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine E-Mail. Der Kunde ist zur Teilkündigung von Lizenzen nicht berechtigt.

(4) Bei Beendigung des Vertrages wird der Kunde den ggf. vorhandenen Datenträger an REWOO zurückgeben. Der Datenträger ist REWOO kostenfrei zuzustellen. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung gegebenenfalls vorhandener Installationen und Kopien der Software. REWOO kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung der Software anordnen. Übt REWOO dieses Wahlrecht aus, wird REWOO dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen.

§ 6 Vergütung, Vertragslaufzeit und Kündigung bei Softwarepflege

(1) REWOO erhält für die Pflegeleistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Reise- und Wartezeiten. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 6 Minuten aufgerundet.

(2) Sofern die Mindestabnahme einer festgelegten Stundenzahl vereinbart wurde, wird das Stundenkontingent jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Wird das Stundenkontingent nicht innerhalb eines Jahres aufgebraucht, verfällt es.

(3) Reisekosten und Auslagen berechnen sich nach der Preisliste von REWOO.

(4) REWOO kann die vereinbarte Vergütung durch eine schriftliche Änderungsanzeige unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 01.01. eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor Ablauf von vier Monaten seit Vertragsbeginn, nach eigenem Ermessen um einen angemessenen Betrag, höchstens jedoch 5 %, erhöhen.

(5) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine E-Mail.

§ 7 Vergütung, Vertragslaufzeit und Kündigung beim Hosting

(1) Die Vergütung nebst Umsatzsteuer ist monatlich im Voraus jeweils am 1. Werktag des Kalendermonats fällig.

(2) REWOO kann die vereinbarte Vergütung durch eine schriftliche Änderungsanzeige unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 01.01. eines Kalenderjahres, jedoch nicht vor Ablauf von vier Monaten seit Vertragsbeginn, nach eigenem Ermessen um einen angemessenen Betrag, höchstens jedoch 5 %, erhöhen.

(3) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine E-Mail.

§ 8 Soft- und Hardwareumgebung bei Softwarepflege

Voraussetzung für Pflegeleistungen ist, dass der Kunde die Software mit der vereinbarten Soft- und Hardwareumgebung an dem vereinbarten Ort betreibt.

§ 9 Lieferung neuer Versionen nur bei Softwarepflege

(1) REWOO überlässt dem Kunden neue, weiterentwickelte Versionen der Software nach Freigabe dieser Versionen durch REWOO.

(2) Neue Versionen können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue Funktionen beinhalten.

(3) Neue Versionen sind insbesondere nicht

  • gesondert angebotene Zusatzfunktionen der Software und/oder
  • eine Neuentwicklung der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.

(4) Der Funktionsumfang der neuen Version ergibt sich jeweils aus der mitgelieferten „Release Note".

(5) An der neuen Version der Software räumt REWOO dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Software berechtigt wurde.

(6) Soweit dies für neue Versionen der Software erforderlich ist, sind die erforderlichen Anpassungen der Soft- und Hardwareumgebung Sache des Kunden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung der neuen Versionen erforderlicher Drittsoftware. Gleiches gilt für den Fall, dass für neue Versionen der Software eine Anpassung der vom Kunden bzw. von REWOO für den Kunden innerhalb der Software erstellten bzw. modellierten Struktur erforderlich ist. REWOO wird den Kunden, sofern er dies wünscht, dabei unterstützen zu ermitteln, ob Anpassungen notwendig sind. Diese Unterstützung ist nicht Teil der Softwarepflege und ist gesondert zu vereinbaren.

§ 10 Beseitigung von Mängeln in der Software bei Softwarepflege

(1) REWOO wird vom Kunden mitgeteilte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

(2) Die Beseitigung von Mängeln erfolgt ausschließlich am vereinbarten Ort des Betriebs der Software. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Kunde jeweils binnen angemessener Frist nach Freigabe durch REWOO die aktuelle Version der Software bei sich einsetzt.

(3) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für REWOO möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und REWOO möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

(4) Auf die Meldung eines Mangels reagiert REWOO innerhalb einer Reaktionszeit von 8 Stunden. Die Reaktionszeit berechnet sich vom Eingang der Mitteilung eines Mangels durch den Kunden bei REWOO, frühestens jedoch von Beginn der Geschäftszeiten von REWOO an. Die Reaktionszeit läuft nur während der Geschäftszeiten von REWOO. REWOO verpflichtet sich, bei Eingang einer ordnungsgemäßen Mitteilung des Kunden spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeit mit der Beseitigung des Mangels zu beginnen. Die Arbeiten zur Mangelbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten von REWOO unter Beachtung der vertraglichen Pflichten. Ein Anspruch auf die Beseitigung des Mangels innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeit nicht.

(5) Der Kunde wird im Bedarfsfalle REWOO und dessen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen und zur Software mindestens während der normalen Bürozeiten, möglichst nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen. Soweit unklar ist, welche Systemkomponente ein Fehlverhalten provoziert, wird der Kunde gemeinsam mit REWOO eine Analyse der Soft- und Hardwareumgebung durchführen und ggf. auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Know-how hinsichtlich der Soft- und Hardwareumgebung einschalten. Während der Arbeiten stellt der Kunde REWOO laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden und die Verwendung der Software sowie den geltend gemachten Mangel geben kann und Testläufe durchführen kann.

(6) REWOO wird einen bekanntwerdenden Mangel nach eigener Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

  • Übermittlung eines Patches/Bugfixes, das der Kunde bei sich installiert,
  • Übermittlung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht mehr enthält,
  • Handlungsanweisungen an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung. Der Kunde wird diese Handlungsanweisungen durch kompetentes Personal umsetzen, soweit es zumutbar ist.
  • Mangelbeseitigung durch Remote-Zugriff.

Die Mangelbeseitigung vor Ort erfolgt nur, wenn keine der oben genannten Maßnahmen erfolgversprechend ist. Der Kunde ist für die Ermöglichung des Remote-Zugriffs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten. Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil der Zugriff durch den Kunden nicht sichergestellt werden konnte, berechnet REWOO einen in diesem Fall erforderlichen Vor-Ort-Einsatz inklusive Reisekosten und Reisezeiten mit Spesen entsprechend der Preisliste von REWOO.

§ 11 Rechtseinräumung bei Anpassungen der Software bei Softwarepflege

An den Ergebnissen von Anpassungen der Software räumt REWOO dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Software berechtigt wurde. Ein Erwerb von Rechten durch den Kunden an der Software oder den Anpassungen selbst ist mit dieser Rechtseinräumung nicht verbunden. REWOO behält sich insbesondere die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software und den Anpassungen vor. Die Nutzung der Software und der Anpassungen durch den Kunden oder Vorschläge, fördernde Maßnahmen und sonstige Mitarbeit des Kunden begründen keine Rechte, insbesondere kein Miturheberrecht. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Software oder die Anpassungen verändert oder mit den eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet.

§ 12 Anwendungsunterstützung bei Softwarepflege

REWOO berät und unterstützt den Kunden zu den Geschäftszeiten von REWOO bei etwa auftretenden Anwendungsproblemen bei der Nutzung der Software durch die kurzfristige Beantwortung von diesbezüglichen Fragen per E-Mail, Fax oder schriftlich.

§ 13 Zentrale Kontaktstelle beim Kunden bei Softwarepflege

Der Kunde wird eine zentrale Kontaktstelle für REWOO einrichten, die er mit Mitarbeitern besetzt, die über vertiefte Kenntnisse zur Software (Administratorkenntnisse) verfügen. Diese zentrale Kontaktstelle koordiniert die Anfragen des Kunden (Anwenderunterstützungsanfragen und Mängelmeldungen). Bei dieser Stelle wird durch die Mitarbeiter des Kunden eine erste Analyse des Problems (Anwenderproblem oder Mangel) vorgenommen und, soweit eine Lösung beim Kunden bereits bekannt ist, entsprechend intern gelöst. Erst wenn ein Problem durch die zentrale Kontaktstelle des Kunden nicht gelöst werden kann, wendet sich diese zentrale Kontaktstelle an REWOO. Andere Mitarbeiter des Kunden sind nicht berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag anzufordern. Der Kunde wird die Mitarbeiter der zentralen Kontaktstelle schriftlich gegenüber REWOO benennen. Die zentrale Kontaktstelle des Kunden arbeitet insbesondere bei der Klärung von Anwenderproblemen und der Analyse von Mängeln eng mit REWOO zusammen, sie unterstützt die Pflegeleistungen insbesondere durch:

  • Koordination der Kommunikation von REWOO mit den einzelnen Stellen beim Kunden,
  • Bereitstellung von Kopien der Software, die ggf. einen Mangel hat, zwecks Untersuchung durch REWOO,
  • die Übermittlung von Testdaten und Testfällen,
  • die Mitteilung von Umständen, unter denen Mängel aufgetreten sind.

§ 14 Spezifikation und Pflichtenheft bei Modellierungen

Die von der Modellierung zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie weitere Spezifikationen werden im Pflichtenheft detailliert beschrieben. Die Modellierung wird von REWOO nach den dort dargelegten Anforderungen hergestellt. Das Pflichtenheft wird vom Kunden unter angemessener Beratung durch REWOO ausgearbeitet. Es soll die für eine ordnungsgemäße Erstellung der Modellierung notwendigen Informationen und Beschreibungen vollständig beinhalten.

§ 15 Abnahme bei Modellierungen

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, in der Regel nach Import der Modellierung in das Live-System des Kunden. Nach Import der Modellierung in das Live-System des Kunden weist REWOO durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Hat die Modellierung die Abnahmetests bestanden, wird der Kunde auf Verlangen von REWOO eine schriftliche Abnahmeerklärung abgeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. REWOO kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Modellierung als abgenommen gilt.

§ 16 Verfügbarkeit beim Hosting

(1) Verfügbarkeit des Hosting bedeutet, dass die Leistungen von REWOO innerhalb des Rechenzentrums zur Verfügung stehen. Nichtverfügbarkeit des Hosting bedeutet, dass die Leistungen von REWOO innerhalb des Rechenzentrums nicht zur Verfügung stehen.

(2) Alle Angaben zur Verfügbarkeit beziehen sich ausschließlich auf die von REWOO am Übergabepunkt des von ihr zu verantwortenden Datennetzes geschuldete Qualität der dem Kunden zur Nutzung angebotenen Leistung. Beeinträchtigungen im Bereich der Datenübertragung von diesem Übergabepunkt zum Kunden und/oder im Bereich der IT-Anlage des Kunden selbst bleiben außer Betracht.

(3) REWOO ist an die garantierte Verfügbarkeit nur gebunden, wenn und soweit die Nichtverfügbarkeit ausschließlich von REWOO zu vertreten ist. REWOO ist an die garantierte Verfügbarkeit nicht gebunden, wenn die Nichtverfügbarkeit auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und -unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen) sowie sonstige von REWOO nicht zu vertretende Umstände.

(4) Von REWOO angekündigte Wartungsmaßnahmen stellen keine Nichtverfügbarkeit dar.

(5) REWOO garantiert dem Kunden eine Verfügbarkeit des Hostings von 98 % im Jahresmittel.

§ 17 Pflichten des Kunden beim Hosting

(1) Der Kunde darf das Hosting nur im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Zwecke nutzen. Jede über diese Zweckbindung hinausgehende missbräuchliche Nutzung ist dem Kunden untersagt. Dazu zählen insbesondere jegliche Maßnahmen, die zu übermäßigen Systembelastungen oder zu Systemstörungen führen. Der Kunde wird insbesondere

  • die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben;
  • die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der von REWOO bereitgestellten Leistungen personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
  • dafür Sorge tragen, dass (z. B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf den Server von REWOO) die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden;
  • die an REWOO übermittelten Daten regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten;
  • die von REWOO bereitgestellten Leistungen nicht missbräuchlich, rechtswidrig oder gesetzeswidrig nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte übermitteln;
  • den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von REWOO betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von REWOO unbefugt einzudringen;
  • vor der Versendung von Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
  • bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages die im System von REWOO vorhandenen Datenbestände durch Download sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung der geschäftlichen Beziehung auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist.

(2) REWOO ist berechtigt, bei einem rechtswidrigen Verstoß durch den Kunden gegen eine der vorgenannten Pflichten den Zugang zu den von REWOO bereitgestellten Leistungen und zu den Daten des Kunden zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt bzw. die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber REWOO sichergestellt ist. Der Kunde wird auch in diesem Falle die Vergütung bezahlen.

(3) REWOO ist berechtigt, bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten die betroffenen Daten zu löschen.

(4) Der Kunde wird REWOO von den Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer missbräuchlichen, rechtswidrigen oder gesetzeswidrigen Verwendung der von REWOO bereitgestellten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der von REWOO bereitgestellten Leistungen verbunden sind. Der Kunde übernimmt diesbezüglich sämtliche notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von REWOO.

(5) REWOO ist berechtigt, den Zugang zu den von REWOO bereitgestellten Leistungen und zu den Daten des Kunden zu sperren, wenn Dritte wegen einer Rechtsverletzung Ansprüche geltend machen, deren Begründetheit nicht offenkundig auszuschließen ist. Erhält REWOO von einer möglichen Rechtsverletzung durch die Nutzung der von REWOO bereitgestellten Leistungen Kenntnis, wird REWOO dem Kunden hiervon unverzüglich in Textform Mitteilung machen.

§ 18 Sach- und Rechtsmängel bei Softwarekauf

(1) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet.

(2) An der Software stehen REWOO und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(3) Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Software. Dies gilt nicht im Falle von § 19 Abs. 12.

(4) Soweit der Kunde die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch REWOO dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Nach Ablieferung der Software an den Kunden wird der Kunde diese auf Vollständigkeit und etwaige Mängel hin untersuchen und Beanstandungen REWOO umgehend mitteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen dem Kunden die Rechte, wie sie zu Mängeln in den folgenden Abschnitten geregelt sind, hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.

(6) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für REWOO möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und REWOO möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Erhält REWOO Kenntnis von Mängeln, wird REWOO nacherfüllen.

(7) REWOO ist berechtigt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen, wenn dem Kunden die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch REWOO kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Software zurückzuführen ist, ist REWOO berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei REWOO gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(8) Ist REWOO mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, REWOO eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht. Ist REWOO auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach eigener Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn REWOO die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

(9) Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Kunde, wenn REWOO ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

(10) Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

(11) Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden ist REWOO berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

(12) Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch REWOO bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.

(13) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde REWOO darüber unverzüglich informieren und REWOO soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde REWOO jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde REWOO die erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann REWOO nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass REWOO

  • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
  • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Im Übrigen gelten die Regelungen für Sachmängel bei Rechtsmängeln entsprechend.

§ 19 Sach- und Rechtsmängel bei Softwaremiete

(1) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet.

(2) An der Software stehen REWOO und/oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(3) Soweit der Kunde die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch REWOO dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Auftretende Mängel sind vom Kunden in für REWOO möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und REWOO möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Erhält REWOO Kenntnis von Mängeln, wird REWOO die Instandhaltung wie folgt durchführen.

(5) REWOO leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit. REWOO wird auftretende Sachmängel in angemessener Zeit beseitigen. Die Mängelbeseitigung durch REWOO kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Software zurückzuführen ist, ist REWOO berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen bei REWOO gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(6) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde REWOO darüber unverzüglich informieren und REWOO soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde REWOO jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde REWOO die erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann REWOO nach eigener Wahl die Rechtsmängel dadurch beseitigen, dass REWOO

  • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
  • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Im Übrigen gelten die Regelungen für Sachmängel bei Rechtsmängeln entsprechend.

§ 20 Sach- und Rechtsmängel bei Softwarepflege

(1) Sachmängel werden während der Laufzeit des Vertrages im Rahmen der Beseitigung von Mängeln gemäß § 16 beseitigt.

(2) Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer Pflegeleistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der Nutzung der Pflegeleistungen geltend, wird der Kunde REWOO darüber unverzüglich informieren und REWOO soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde REWOO jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde die erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu überlassen.

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann REWOO nach eigener Wahl die Rechtsmängel dadurch beseitigen, dass REWOO

  • von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
  • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

§ 21 Sach- und Rechtsmängel bei Modellierungen

Mängel der Modellierung werden von REWOO innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von REWOO durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach der Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn REWOO hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von REWOO verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 22 Haftungsbeschränkung

(1) REWOO haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach, entsprechend den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Haftung von REWOO für Schäden, die von REWOO oder einem der Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von REWOO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von REWOO der Höhe nach unbegrenzt.

(4) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von REWOO zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von REWOO garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

(5) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet REWOO, wenn keiner der in Absatz 2 bis 4 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(6) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(8) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von REWOO als auch auf ein Verschulden vom Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde ein Mitverschulden anrechnen lassen.

(9) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung der Daten verantwortlich. Bei einem von REWOO verschuldeten Datenverlust haftet REWOO deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

§ 23 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten aus dieser Vereinbarung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.

§ 24 Aufrechnung

Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von REWOO unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 25 Eigentumsvorbehalt

Die von REWOO an den Kunden gelieferten Gegenstände verbleiben im Eigentum von REWOO bis zum Eingang der vollständigen Zahlungen bei REWOO.

§ 26 Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

§ 27 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz von REWOO.