Nutzungsbedingungen für Software
der REWOO Software GmbH (REWOO GmbH)

1. Rechte des Kunden an der Software

Dem Kunden wird ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die Software auf dem im Lizenzschein benannten Server zeitlich begrenzt, abhängig von den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Laufzeiten, in der vereinbarten Lizenzart und in der in diesen Nutzungsbedingungen beschrieben Art zu nutzen. Unter Lizenzart ist zu verstehen, wie die im Lizenzschein oder der Rechnung aufgeführte Software lizenziert wird, bspw. per User, per Managed User, per concurrent User etc.

2. Recht des Kunden auf Vervielfältigung der Software

Der Kunde darf die Software ver­viel­fäl­ti­gen, so­weit die je­wei­li­ge Ver­viel­fäl­ti­gung für die Be­nut­zung der Software not­wen­dig ist. Zu den not­wen­di­gen Ver­viel­fäl­ti­gun­gen zäh­len die In­stal­la­ti­on des Pro­gramms vom Ori­gi­nal­da­ten­trä­ger auf den Mas­sen­spei­cher der ein­ge­setz­ten Hard­ware, das La­den des Pro­gramms in den Ar­beits­spei­cher, das Ablaufen lassen der Software und die Herstellung einer angemessenen Anzahl von Sicherungskopien. Auf jeder Si­che­rungs­ko­pie wird der Kunde den Vermerk anbringen: Copyright by REWOO Software GmbH (REWOO GmbH).

3. Verifizierung der Nutzung

Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass in seinem Unternehmen Verfahren angewandt werden, die es ermöglichen, die Lizenzart gerechte Nutzung der Software zu überprüfen, bspw. die Anzahl der Nutzer zu ermitteln. Der Kunde wird der REWOO GmbH einmal in jedem Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht übermitteln, in dem die Anzahl der Nutzer in Abhängigkeit von der Lizenzart aufgeführt wird.

4. Übernutzung der Software / Zusätzliche Lizenzvergütung

Eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der vereinbarten Anzahl von Nutzern ist eine vertragswidrige Übernutzung der Software. Der Kunde wird der REWOO GmbH eine Übernutzung unverzüglich nach Kenntnisnahme mitteilen. Wenn der Kunde der REWOO GmbH unverzüglich nach Kenntnisnahme der Übernutzung informiert, zahlt er für jeden weiteren Nutzer den dann gültigen Listenpreis. Erfolgt keine unverzügliche Information oder stellt die REWOO GmbH die Übernutzung fest, verpflichtet sich der Kunde für die Übernutzung die doppelte, sich aus der aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Feststellung der Übernutzung ergebene Vergütung zu zahlen.

5. Urheberrechtlicher Schutz der Software / Zugriff Dritter auf die Software

Der Kunde erkennt an, dass die Software einschließlich des Benutzerhandbuches urheberrechtlich geschützt ist. Ur­he­ber­rechtsver­mer­ke, Se­rien­num­mern so­wie son­sti­ge der Identifikation der Software die­nen­de Merk­male dür­fen von dem Kunden nicht ent­fernt oder verän­dert wer­den.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Drit­ter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu ver­hin­dern. Die ge­lie­fer­ten Ori­gi­nal­da­ten­trä­ger so­wie die Si­che­rungs­ko­pien sind an einem ge­gen den un­be­rech­tigten Zugriff Drit­ter ge­si­cher­ten Ort auf­zu­be­wah­ren. Die Mit­ar­bei­ter des Kunden sind nach­drück­lich auf die Einhal­tung der vor­lie­gen­den Ver­trags­be­din­gun­gen so­wie des Ur­he­ber­rechts der REWOO GmbH hin­zu­wei­sen.

6. Technische Schutzmassnahmen der Software

Die Software kann mit angemessenen technischen Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software versehen werden. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Ent­fer­nung eines Ko­pier­schut­zes oder ähn­li­cher Schutz­rou­ti­nen durch den Kunden ist nur zu­läs­sig, so­fern durch die­sen Schutz­me­cha­nis­mus die stö­rungs­freie Nutzung der Software be­ein­träch­tigt oder ver­hin­dert wir­d. Für die Be­ein­träch­ti­gung oder Ver­hin­de­rung stö­rungs­frei­er Be­nutz­bar­keit durch den Schutz­me­cha­nis­mus trägt der Kunde die Be­weis­last.

7. Weiterveräußerung der Software

Die Software darf nur insgesamt in der gekauften Lizenzart an Drit­te weiterveräußert oder ver­schen­kt werden, insbesondere ist eine Aufteilung der berechtigten Nutzer an verschiedene Erwerber nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Laufe der Geschäftsbeziehung für die jeweilige Lizenzart, bspw. für einen Server weitere Lizenzen, bspw. 3 Server zugekauft hat. Auch in diesem Fall ist nur ein gesamter Weiterverkauf zulässig. Eine Weiterveräußerung bzw. Weitergabe setzt darüber hinaus voraus, dass sich der Erwerber mit diesen Nutzungsbedingungen ausdrücklich einverstanden erklärt, der Kunde der REWOO GmbH nachweist, bspw. durch eine notarielle Urkunde, dass er die Software auf seinen Servern/Rechnern gelöscht sowie alle Sicherungskopien auf den Erwerber übertragen hat.

8. Überlassung der Software auf Zeit an Dritte

Der Kunde darf die Soft­ware ein­schließ­lich des Be­nut­zer­hand­buchs Drit­ten auf Zeit nur über­las­sen, wenn er eine Managed Service Provider (MSP) Lizenz erworben hat, so­fern die Überlassung auf Zeit Bestandteil der Dienstleistung des Dritten ihm gegenüber ist und sich der Drit­te mit der Wei­ter­gel­tung dieser Nutzungsbedingungen auch ihm ge­genüber ein­ver­stan­den er­klärt und der Kunde sämt­li­che Pro­gramm­ko­pien ein­schließ­lich ge­gebenenfalls vor­han­de­ner Sicherheitskopien über­gibt oder die nicht über­ge­be­nen Ko­pien ver­nich­tet. Für die Zeit der Über­las­sung der Soft­ware an den Drit­ten steht dem Kunden kein Recht zur ei­ge­nen Nutzung der Software zu.